Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.2016

Geschäftszahl

2013/05/0117

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hiebei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (Hinweis E vom 13. November 2012, 2009/05/0203, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/05/0118

2013/05/0120

2013/05/0119