Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Geschäftszahl

2013/05/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0339 E 14. November 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Beseitigungsauftrag darf sich nur dann auf Teile einer Baulichkeit beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil der Baulichkeit trennbar sind vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2005 Zl. 2004/05/0279).