Verwaltungsgerichtshof
29.09.2015
2013/05/0114
GRS wie 2005/05/0339 E 14. November 2006 RS 2
Ein Beseitigungsauftrag darf sich nur dann auf Teile einer Baulichkeit beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil der Baulichkeit trennbar sind vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2005 Zl. 2004/05/0279).