Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Geschäftszahl

2013/05/0099

Rechtssatz

Geht es in Spruchpunkt 1. um den Verstoß des Rauchfangkehrers gegen Paragraph 15 b, Absatz 3, Wr FLKG 1957, eine nicht erfolgte bzw. mangelhafte Bezeichnung von Rauch- und Abgasfängen nach erfolgter Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels für den Verpflichteten der Behörde nicht angezeigt zu haben, während Spruchpunkt 3. den Verstoß gegen die Verpflichtung des Rauchfangkehrers betrifft, den Mangel der Nichtbezeichnung von Rauch- und Abgasfängen in das Kontrollbuch gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Wr KehrV einzutragen, ist eine unzulässige Doppelbestrafung nicht anzunehmen. Die den herangezogenen Straftatbeständen zugrunde liegenden maßgeblichen Tathandlungen bzw. die im vorliegenden Fall gegebenen Sachverhaltselemente unterscheiden sich damit voneinander wesentlich. Ausgangspunkt für beide Verwaltungsübertretungen war zwar die Nichtbezeichnung von Fangköpfen auf bestimmten Stiegen des Gebäudes. Für die Ahndung dieser Verwaltungsübertretungen waren jedoch zum einen die nicht erfolgte Anzeige dieses gesetzwidrigen Zustandes an dem Gebäude an die Behörde und zum anderen die Unterlassung der dem Rauchfangkehrer obliegenden Eintragung derartiger mangelhafter, dem Gesetz nicht entsprechender Zustände an Fängen in das Kontrollbuch maßgeblich.