Verwaltungsgerichtshof
27.04.2016
2013/05/0099
Die Strafnorm des Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Wr FLKG 1957, nach der auch die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften einer aufgrund des Wr FLKG 1957 ergangenen Verordnung (wie der Wr KehrV 1985) eine Verwaltungsübertretung darstellt, die gemäß Paragraph 18, Absatz 3, leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zu 21.000 Euro geahndet werden kann, gebietet eine restriktive Auslegung betreffend die sich aus einer solchen Verordnung ergebenden Verwaltungsübertretungen.