Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2016

Geschäftszahl

2013/05/0047

Rechtssatz

Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt erkennen, dass diese Bescheidform lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (Hinweis E vom 15. Juni 2011, 2008/05/0200, mwN).