Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Geschäftszahl

2013/05/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0016 E 14. Dezember 2004 RS 2

(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 52, AVG, E 230). Bei einander widersprechenden Gutachten hat die Behörde die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 52, AVG, E 228).