Verwaltungsgerichtshof
27.02.2013
2013/05/0018
GRS wie 2011/07/0231 B 10. November 2011 RS 1
Die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den VwGH ist gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in Rechte des Bf eingreift. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht (ua) dann nicht, wenn ein Bescheid dem Antrag einer Partei vollinhaltlich Rechnung trägt (Hinweis B 10. Juli 1997, 97/07/0081).