Verwaltungsgerichtshof
20.05.2015
2013/04/0139
GRS wie 98/01/0473 E 11. Oktober 2000 RS 2
Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Beh - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (Hinweis E vom 13. 9. 1991, 90/18/0193; Hinweis E vom 19. 11. 1997, 96/09/0192, 0193).