Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2014

Geschäftszahl

2013/04/0020

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 darf der "Auftraggeber" (abgesehen von den gegenständlich nicht in Betracht kommenden Ausnahmen der Ziffer eins bis 3) innerhalb von vier Wochen ab der Verständigung betreffend das Einlangen des Antrages auf Schlichtung bei sonstiger Nichtigkeit den "Zuschlag" nicht erteilen. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 50, BVergG 2006 ist der Zuschlag die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen. Der Zuschlag setzt demnach einen Bieter voraus, somit einen Unternehmer, der ein Angebot eingereicht hat (Paragraph 2, Ziffer 13, BVergG 2006). Gegenständlich wurde jedoch kein Vergabeverfahren durchgeführt (sondern es wurde vielmehr ohne ein solches Vergabeverfahren ein Vertrag zwischen zwei Gebietskörperschaften abgeschlossen), sodass es weder einen Bieter, der ein Angebot eingereicht hat, noch einen "Zuschlag" gab. Daher kann die Behörde den Spruchteil des angefochtenen Bescheides nicht auf Paragraph 3, Absatz 2, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 stützen. Zu diesem Ergebnis gelangt man im Übrigen auch bei Berücksichtigung der Systematik des NÖ LVergabenachprüfungsG 2003, das im genannten Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. die Nichtigkeit des Zuschlags und - davon gesondert - in Paragraph 16, Absatz 2, leg. cit. die Nichtigerklärung des Vertrages regelt. Die spezielle Regelung in Paragraph 16, Absatz 2, leg. cit. zeigt somit, dass die Nichtigerklärung des Vertrages nicht durch Paragraph 3, Absatz 2, NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 erfasst wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/04/0048