Verwaltungsgerichtshof
17.06.2014
2013/04/0020
Ist die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften vom Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union nicht erfasst, so soll eine solche Zusammenarbeit nach dem erkennbaren Willen des Verfassungsgesetzgebers (Bericht des Verfassungsausschusses 1118 BlgNR, römisch XX. GP., Sitzung 9) auch nicht vom verfassungsrechtlichen Begriff des öffentlichen Auftragswesens iSd Artikel 14 b, B-VG erfasst sein. Daraus ergibt sich bei gebotener verfassungskonformer Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen, dass die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften im Sinne der Judikatur des EuGH nicht vom sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des BVergG 2006 vergleiche den in Paragraph eins, leg. cit. umschriebenen Regelungsgegenstand) bzw. des NÖ LVergabenachprüfungsG 2003 vergleiche den in Paragraph eins, leg. cit. umschriebenen Geltungsbereich) erfasst ist. Dafür sprechen nicht zuletzt auch die Erläuterungen (1171 BlgNR 22. GP; Seiten 4f. und
29f.) zum BVergG 2006.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/04/0048