Verwaltungsgerichtshof
30.01.2014
2013/03/0154
Der Betroffene hat im Anschluss an den Besuch einer Feier, nachdem er diese im Zuge von Meinungsverschiedenheiten mit seiner Frau verlassen hatte, Schüsse aus seiner Waffe abgegeben. Auf dem Boden der Rechtsprechung begründet diese missbräuchliche Verwendung einer Waffe in einem alkoholisierten Zustand die Besorgnis, dass der Betroffene (weiterhin) durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996; Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2010/03/0020, und E vom 29. Oktober 2009, 2008/03/0029). Dem vermag der auf seine Gewöhnung an Alkohol hinauslaufende Hinweis des Betroffenen keinen Abbruch zu tun. Gleiches gilt für den Hinweis, dass er im Umgang mit Waffen äußerst geübt und erfahren sei, und für das Vorbringen, dass die Schussabgabe auf einem von drei Seiten schussfest abgegrenzten Areal auf dem Grundstück des Betroffenen erfolgt und es dabei (seiner Meinung nach) nicht zu einer konkreten Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremden Eigentums gekommen sei.