Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2014

Geschäftszahl

2013/03/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0025 E 22. Mai 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Alkoholmissbrauch für sich genommen vermag ein Waffenverbot nicht zu begründen (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2008/03/0114, betreffend einen zeitweiligen, und E vom 25. Jänner 2001, 2000/20/0153, betreffend einen chronischen Alkoholmissbrauch). Vielmehr wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots nur dann angenommen, wenn zum Alkoholkonsum noch zusätzliche Gefahrenmomente hinzutreten, zB wenn sich die Person nach dem Genuss von Alkohol wiederholt aggressiv zeigte vergleiche nochmals E vom 25. Jänner 2001, 2000/20/0153, mwH).