Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Geschäftszahl

2013/03/0130

Rechtssatz

Seiner Verpflichtung zur Glaubhaftmachung iSd Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 konnte der Bf (Jäger) nicht damit gerecht werden, wenn er gegenüber der Waffenbehörde darauf hinwies, dass sich diese die von ihr als erforderlich erachteten Unterlagen beim Landesjagdverband einholen könnte, und dass er gegenüber dem Landesjagdverband seine Zustimmung zu einer Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zum Ausdruck gebracht hätte. Ferner erweist sich die Auffassung, dass (sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestätigung durch den Jagdverband vorlägen) die Vorlage einer Bestätigung dieses Verbands (jedenfalls) ausreichend wäre, um einen entsprechenden jagdlichen Bedarf nachweisen zu können, als nicht zielführend, zumal diese Bestätigung die den Waffenpasswerber treffende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nicht zu substituieren vermag. Im Lichte seiner Verpflichtung nach Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 wäre es dem Bf oblegen, sich bei der Behörde Klarheit darüber zu verschaffen, welche Unterlagen seinerseits zur Glaubhaftmachung noch beizubringen gewesen wären.