Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Geschäftszahl

2013/03/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0061 E 8. September 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Es trifft zu, dass ein Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 nicht nur dann gegeben sein kann, wenn der Betreffende "besonderen Gefahren ausgesetzt" ist, weil sich schon aus der Formulierung "jedenfalls" in Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 ableiten lässt, dass auch andere Umstände bedarfsbegründend sein können (Hinweis E vom 19. Dezember 2006, 2005/03/0035, jagdlicher Bedarf).