Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Geschäftszahl

2013/03/0114

Rechtssatz

Was den Einwand der Beschwerde, die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) sei für die verhängten Maßnahmen gemäß Paragraph 91, TKG 2003 nicht zuständig gewesen, anlangt, reicht folgender Hinweis: Der VfGH hat mit B vom 18. September 2013, B 1312/2012-11 die Behandlung der Beschwerde (mit der bereits die Bedenken an der Zuständigkeit der belangten Behörde releviert worden waren) gegen den auch hier angefochtenen Bescheid abgelehnt. Davon ausgehend (Hinweis VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/03/0073), wird von der Beschwerde nicht dargelegt, dass gegen die in Paragraph 115, Absatz eins, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 117, TKG 2003 normierte Zuständigkeitsverteilung zwischen der belangten Behörde, der RTR-GmbH (die im vorliegenden Fall nicht etwa Allgemeinen Geschäfts- oder Entgeltbestimmungen nach Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 widersprochen, sondern aufsichtsrechtliche Maßnahmen iSd Paragraph 91, TKG 2003 gesetzt hat), und der Telekom-Control-Kommission verfassungsrechtliche Bedenken bestünden vergleiche im Übrigen zur Zuständigkeitsverteilung im Aufsichtsverfahren nach Paragraph 91, TKG 2003 das E vom 31. Jänner 2005, 2004/03/0151, Punkt 6.2).