Verwaltungsgerichtshof
28.11.2013
2013/03/0084
Ein Gutachten, das den Betroffenen bloß das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit betreffend die Erteilung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden bescheinigt, kann allein keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 sein und insofern auch nicht die Aufrechterhaltung eines Waffenverbots rechtfertigen.
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030084.X04