Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Geschäftszahl

2013/03/0084

Rechtssatz

Ein Gutachten, das den Betroffenen bloß das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit betreffend die Erteilung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden bescheinigt, kann allein keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 sein und insofern auch nicht die Aufrechterhaltung eines Waffenverbots rechtfertigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030084.X04