Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Geschäftszahl

2013/03/0070

Rechtssatz

Paragraph 4, ZLPV 2006 kann seinem Wortlaut nach nicht entnommen werden, dass ein anderes Fehlverhalten als das dort - angesichts des Wortes "insbesondere" - beispielsweise genannte bei der Beurteilung der Verlässlichkeit außer Betracht zu bleiben hätte; vielmehr ist bei dieser Beurteilung vom Gesamtverhalten des Betreffenden auszugehen (Hinweis E vom 27. November 2008, 2006/03/0144, unter Hinweis auf das E vom 25. Juni 2003, 2002/03/0069).