Verwaltungsgerichtshof
28.11.2013
2013/03/0070
Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie sind parallele Ermittlungsverfahren in einem gerichtlichen Strafverfahren und in einem Administrativverfahren unzweckmäßig bzw unwirtschaftlich, und der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte diesbezüglich nur dann nicht als vorrangig angesehen werden könnte, wenn die Behörde ohne oder zumindest ohne wesentliche Ermittlungsschritte zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage wäre (Hinweis E vom 11. April 2000, 99/11/0349; E vom 20. Februar 2001, 2001/11/0023; B vom 27. September 2007, 2007/11/0074).