Verwaltungsgerichtshof
26.06.2013
2013/03/0057
Die an den unzuständigen Verfassungsgerichtshof übermittelte Beschwerde wurde von diesem dem Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, langte beim Verwaltungsgerichtshof aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Sie erweist sich damit als verspätet vergleiche zu der - seit 1. März 2013 durch das Inkrafttreten der Novellierung des Paragraph 9, VwGG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013 wiederum gegebenen - Situation, dass keine gemeinsame Einlaufstelle von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof besteht, den B vom 16. Februar 1984, 84/06/0002).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/03/0066