Verwaltungsgerichtshof
26.06.2013
2013/03/0057
Es liegt im Wesen eines Wiedereinsetzungsantrages, dass das Vorliegen konkreter Wiedereinsetzungsgründe behauptet und bescheinigt werden muss (Hinweis B vom 14. Dezember 1992, 92/15/0178).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/03/0066