Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Geschäftszahl

2013/03/0057

Rechtssatz

Es liegt im Wesen eines Wiedereinsetzungsantrages, dass das Vorliegen konkreter Wiedereinsetzungsgründe behauptet und bescheinigt werden muss (Hinweis B vom 14. Dezember 1992, 92/15/0178).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/03/0066