Verwaltungsgerichtshof
22.05.2013
2013/03/0052
Paragraph 107, Absatz eins a, TKG 2003 stellt weder darauf ab, ob im Falle eines Anrufs zu Werbezwecken der Anrufende tatsächlich (etwa aufgrund von Angaben während des Telefonats) identifiziert werden kann, noch ob der Angerufene gegenüber dem Anrufenden - oder gegenüber einem anderen Unternehmen, für das der Anrufende wirbt - seine Einwilligung in Werbeanrufe gegeben hat. Paragraph 107, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 19 a, TKG 2003 stellt insbesondere auch keine subsidiäre Strafdrohung für den Fall auf, dass ein zu Werbezwecken Anrufender nicht identifiziert werden kann, sondern legt jedem zu Werbezwecken Anrufenden (unabhängig von der darüber hinaus gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 bestehenden Verpflichtung, zuvor eine Einwilligung des Angerufenen einzuholen) die Pflicht auf, die Anzeige der eigenen Rufnummer nicht zu unterdrücken oder zu verfälschen.