Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Geschäftszahl

2013/03/0022

Rechtssatz

Paragraph 31 g, EisenbahnG 1957 bestimmt unter anderem, dass die Bauausführungsfrist aufgrund eines rechtzeitig gestellten Antrages verlängert werden kann. Weiters legt Paragraph 31 g, letzter Satz EisenbahnG 1957 fest, dass die Behörde bei Nichteinhaltung der Frist die Baugenehmigung für erloschen zu erklären hat. Entgegen der Auffassung der Behörde handelt es sich bei der Erlöschungserklärung nicht um einen integralen Bestandteil der Entscheidung über eine Fristverlängerung, zumal ein Fristverlängerungsantrag "rechtzeitig" - das heißt innerhalb der noch offenen Frist für die Ausführung des Bauvorhabens - gestellt werden muss, sodass auch eine Entscheidung der Behörde in der Regel noch vor dem Ende der Frist erfolgen kann; zu diesem Zeitpunkt kann aber noch nicht darüber entschieden werden, ob die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten wurde.