Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2013/03/0003

Rechtssatz

Im Sinne einer kontinuierlichen Jagdbewirtschaftung sind bei der Festlegung eines Abschussplanes jeweils die Abschussfreigaben und die tatsächlich getätigten Abschüsse der vorangegangenen Jahre zu berücksichtigen (Hinweis E vom 10. September 1986, 84/03/0111). Allerdings macht auch eine solche Mitberücksichtigung die in Paragraph 87, Absatz 5, Bgld JagdG 2004 gegründete Wildstandsermittlung nicht entbehrlich.