Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2013/03/0003

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die in einem vorgelegten Abschussplan enthaltenen Zählergebnisse nicht bedeuten, dass die Behörde die Ergebnisse von Zählungen ungeprüft ihrer Beurteilung zugrunde legen müsste, dass aber ein Abgehen von Zählergebnissen einer schlüssigen Begründung, gegebenenfalls nach Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen, bedarf (Hinweis E vom 20. März 2007, 2006/03/0157).