Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2013/03/0003

Rechtssatz

Die Zielsetzung der Festsetzung des Abschussplanes liegt in der Erreichung des dem Paragraph 87, Absatz 5, Bgld JagdG 2004 entsprechenden Wildstandes. Grundlage für jeden Abschussplan ist damit der tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet. Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind daher in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich (Hinweis E vom 18. September 2013, 2011/03/0177, sowie die dort zitierte weitere Rechtsprechung). Eine bloße Schätzung des Wildstandes vermag eine solche Zählung nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 27. Februar 2013, 2011/03/0090, mwH); Gleiches gilt etwa für eine Vernachlässigung der jeweils örtlichen Verhältnisse im Jagdgebiet unter Berufung auf ein überörtliches Konzept (Hinweis E vom 19. Dezember 2006, 2004/03/0155; E vom 19. Dezember 2006, 2004/03/0172), sowie für eine bloße Festlegung durch jagdbeirätliche Organe (Hinweis E vom 20. März 2007, 2006/03/0170).