Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2013/03/0003
Dem Paragraph 87, Bgld JagdV 2005 lässt sich nicht entnehmen, dass für alle zu einem Hegering zählenden Jagdgebiete ein einheitlicher Abschussplan im Gefolge eines einheitlichen Verfahrens zu erlassen wäre. Einem solchen Verständnis stünden im Übrigen die klaren Anordnungen in Paragraph 87, Bgld JagdG 2004 entgegen, wonach für jedes Jagdgebiet - mit Ausnahme des in Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Satz Bgld JagdG 2004 geregelten Falles - ein gesonderter Abschussplan zu erlassen ist, es würde damit auch dem Erfordernis der gesetzeskonformen Auslegung von Rechtsverordnungen nicht entsprechen können. Danach sind nämlich jene von mehreren (nach den üblichen Interpretationsmethoden gewonnenen) Interpretationsergebnissen bezüglich einer in einer Rechtsverordnung enthaltenen Regelung ausgeschlossen, die mit der gesetzlichen Rechtslage nicht vereinbar sind vergleiche in diesem Sinne etwa E vom 27. Februar 2013, 2011/03/0090; E vom 11. Oktober 2011, 2008/05/0156; E vom 18. Dezember 2008, 2005/06/0342; E vom 28. November 2006, 2005/06/0156 (VwSlg 17.067 A/2006); E vom 2. Juli 1987, 87/09/0039). Vor diesem Hintergrund besteht weiters kein Raum für die Zweifelsregel, dass dann, wenn eine Person ein Interesse an der Erfüllung einer Pflicht hat, ein Interesse, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgeblich war, im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung streitet (Hinweis E vom 22. Jänner 1998, 97/20/0151 (VwSlg 14.826 A/1998), mwH).