Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2013/03/0003
Wenn die Beschwerde herausstellt, dass nach Paragraph 87, Absatz 2, Bgld JagdV 2005 beim Rotwild als kleinste Planungseinheit im Zusammenhang mit dem Abschussplan der Hegering gilt und auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes Bedacht zu nehmen ist, ist sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen (Hinweis E vom 30. Jänner 2002, 99/03/0347, mwH), aus der sich ergibt, dass die Verordnungsbestimmung der in Paragraph 87, Absatz 8, Bgld Jagdg 2004 normierten, den ausgedehnten Lebensraum verschiedener Wildarten (insbesondere des Rotwildes) berücksichtigenden und zur Erreichung der Zielsetzungen des Paragraph 87, Absatz 5, Bgld JagdG 2004 notwendigen großräumigen Jagdbewirtschaftung dient und daraus - ebenso wie die genannte gesetzliche Bestimmung - ihre sachliche Rechtfertigung erfährt.