Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2013/03/0003
Nach Paragraph 87, Absatz 6, Bgld JagdG 2004 ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen vom vorgelegten Abschussplan abweichenden Abschussplan festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um dem Paragraph 87, Absatz 5, Bgld JagdG 2004 Rechnung zu tragen (Hinweis B vom 23. September 2009, 2009/03/0143; E vom 21. Oktober 2010, 2007/03/0134, und B vom 19. Jänner 1994, VwSlg 13.982 A/1994). Soll derart ein vom Antrag der jagdausübungsberechtigten Person abweichender Abschussplan festgesetzt werden, ist dies von der Behörde zu begründen; die Tatsache allein, dass in einem Nachbarrevier eine größenmäßig höhere Abschussziffer bewilligt wurde, vermag keinen Rechtsanspruch für einen anderen Jagdausübungsberechtigten auf eben solche Abschussziffern zu eröffnen, wenn sachliche Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.