Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2013/03/0003

Rechtssatz

Aus Paragraph 87, Bgld JagdG 2004 ergibt sich kein Hinweis darauf, dass in einem Verfahren betreffend den Abschussplan anderen Personen als den in Paragraph 87, Absatz 9, Bgld JagdG 2004 Genannten Parteistellung zukäme. Aus Paragraph 87, Bgld JagdG 2004 lässt sich ferner nicht ableiten, dass den Parteien im Sinn des Paragraph 87, Absatz 9, leg cit ein subjektivöffentliches Recht auf Festsetzung des Abschusses in der eben von ihnen beantragten Höhe zukommen würde. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 87, Absatz 5 und 6 Bgld JagdG 2004, dass Ziel der Abschussplanung (a) die Erreichung eines im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses qualitativ guten, (b) der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepassten und (c) den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstandes ist.