Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2013/03/0003

Rechtssatz

Paragraph 87, Absatz 9, Bgld JagdG 2004 räumt in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 2, leg cit einer jagdausübungsberechtigten Person eines angrenzenden Jagdgebietes (mit Ausnahme des in Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Satz Bgld JagdG 2004 genannten Falles) keine im Verwaltungsweg durchsetzbaren subjektiven Rechte in einem Verfahren betreffend den von einem anderen Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan ein. Das Verfahren betreffend den Abschussplan erfasst im Übrigen sowohl das Verfahren zur Genehmigung des Abschussplanes nach Paragraph 87, Absatz 5, Bgld JagdG 2004 als auch eine auf Paragraph 87, Absatz 6, leg cit gegründete Verfügung des Abschussplanes durch die Bezirksverwaltungsbehörde.