Verwaltungsgerichtshof
31.01.2014
2013/02/0260
GRS wie 2009/02/0019 E 16. Oktober 2009 RS 2
Nur das Vorliegen eines der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe kann das Nichterscheinen einer geladenen Person rechtfertigen, weil nur in diesem Fall in Bezug auf die behördliche Ladung nicht mehr von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden kann.