Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2013

Geschäftszahl

2013/02/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/02/0054 E 29. Juni 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist die Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ergangen ist.