Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
2013/01/0172
Alleine die Möglichkeit einer Behinderung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Nichtbeachtung des Rotlichts einer Verkehrslichtsignalanlage führt dazu, dass dieses Verhalten als ein gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu werten ist vergleiche allgemein zu Schutzmaßnahmen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, auch das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2013/01/0002).
ECLI:AT:VWGH:2014:2013010172.X03