Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Geschäftszahl

2013/01/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/01/0230 E 24. Juni 2010 RS 5

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft bietet keinen Raum, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl. 2002/01/0291, mwN). Davon ausgehend stehen Verhaltensweisen wie die vom Verleihungswerber gesetzten - die vorsätzliche Unterlassung der Hilfeleistung nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall - der Verleihung im Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegen. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht vergleiche zu fahrlässiger Körperverletzung in Verbindung mit Imstichlassen eines Verletzten das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0586, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010172.X01