Verwaltungsgerichtshof
24.10.2013
2013/01/0137
Mit der Zurückziehung der das Asylverfahren der Einbürgerungswerberin betreffenden Berufung endet das anhängige Asylverfahren und das damit einhergehende vorläufige Aufenthaltsrecht der Einbürgerungswerberin vergleiche insoweit zu Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz Asylgesetz 1997 das hg. Erkenntnis vom 29. November 2012, Zl. 2012/01/0133).