Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2013

Geschäftszahl

2013/01/0137

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass die bloße Stellung eines Antrages auf Verleihung einer Niederlassungsbewilligung gemäß den Paragraphen 43, Absatz 2, bzw. 44 Absatz 3, NAG nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG führt. Auch die Ausstellung des Aufenthaltstitels kann den Aufenthalt nicht rückwirkend legalisieren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2011/01/0198, mwN fremdenrechtlicher Judikatur). Dies gilt umso mehr für einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung, worauf nach der bis 31. März 2009 geltenden Rechtslage des NAG kein Rechtsanspruch bestand vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2009/21/0295, mwN).