Verwaltungsgerichtshof
22.05.2014
2013/01/0108
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung sowohl zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, als auch zu Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG bereits klargestellt, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden ("ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001). Gleiches trifft auch für die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG zu, die ebenso einen rechtmäßige und ununterbrochenen Aufenthalt (hier) von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet verlangt.