Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Geschäftszahl

2013/01/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/06/0235 B 12. November 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof hat der Verwaltungsgerichtshof selbständig zu prüfen, ob die Frist für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gewahrt wurde (im Fall der Ablehnung der Beschwerde kann der Verfassungsgerichtshof auch auf die Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde verzichten). Ist dies nicht der Fall, so ist die abgetretene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen (Hinweis Beschluss vom 18. April 2007, Zl. 2007/13/0008, mwN).