Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2012

Geschäftszahl

2012/22/0036

Rechtssatz

Ein auf eine rechtskräftige zurückweisende Erledigung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 folgender neuerlicher Antrag ist nur dann gemäß Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG 2005 zurückzuweisen, wenn seit der erstinstanzlichen Zurückweisung nicht einmal für die Prognosebeurteilung maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind (Hinweis E vom 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/22/0038

2012/22/0037