Verwaltungsgerichtshof
28.03.2012
2012/22/0036
Ein auf eine rechtskräftige zurückweisende Erledigung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 folgender neuerlicher Antrag ist nur dann gemäß Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG 2005 zurückzuweisen, wenn seit der erstinstanzlichen Zurückweisung nicht einmal für die Prognosebeurteilung maßgebliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind (Hinweis E vom 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/22/0038
2012/22/0037