Verwaltungsgerichtshof
18.06.2013
2012/18/0005
Aus Anlass einer Meldung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG 2005 kann die Niederlassungsbehörde gemäß Paragraph 55, Absatz 2, NAG 2005 den Fortbestand der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht überprüfen. Sollte sie dabei zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 vorgesehenen Verfahrensschritte zu setzen
ECLI:AT:VWGH:2013:2012180005.X02