Verwaltungsgerichtshof
27.02.2013
2012/17/0430
Die Regelungen über die Durchführung von Beschlagnahmen nach dem GSpG dienen dem öffentlichen Interesse, Eingriffe in das Glücksspielmonopol zu unterbinden. Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/09/0110). Eine solche Anordnung enthält das Glücksspielgesetz nicht. Zur Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit dient die ausdrückliche Berechtigung der Bundesministerin für Finanzen zur Erhebung der Amtsbeschwerde in Paragraph 50, Absatz 7, GSpG.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/17/0435