Verwaltungsgerichtshof
27.02.2013
2012/17/0430
GRS wie 2012/07/0028 B 22. März 2012 RS 1
(hier Finanzamt statt BH als Beschwerdeführer)
Die Begründung einer Parteistellung durch Gesetz vermittelt nicht ohne weiteres die Beschwerdelegitimation vor dem VwGH. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kommt es darauf an, ob die Partei (auch die Organpartei) durch den Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Auch in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zukommt, ist diese Organpartei zur Vertretung bestimmter, dem Staat zuzurechnender Interessen Beschwerdelegitimation zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse eingeräumt. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter dem Gesichtspunkt der Relevanz vor dem VwGH geltend machen kann. Einer beschwerdeführenden BH sind daher im Wege des Paragraph 67 b, Ziffer 2, AVG nur die im AVG angeführten prozessualen Rechte eingeräumt. Subjektive öffentliche Rechte des materiellen Rechts können der BH nur auf Grund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/17/0435