Verwaltungsgerichtshof
24.02.2014
2012/17/0378
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. November 2000, Zl. 99/04/0115). Daraus folgt, dass die Tat letztlich nach einer anderen als der ursprünglich ins Auge gefassten Bestimmung bestraft werden kann, sofern alle erforderlichen Sachverhaltselemente von der Verfolgungshandlung erfasst waren. (Pürgy in Raschauer/Wessely, VStG (2010), Paragraph 32, Rz 4).