Verwaltungsgerichtshof
24.10.2012
2012/17/0248
Bei der Beurteilung des - insbesondere in Rechtsmitteln enthaltenen - Vorbringens einer Partei als mutwillig wird auch darauf abzustellen sein, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen behördlichen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/17/0253 B 24. Oktober 2012