Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Geschäftszahl

2012/17/0248

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des - insbesondere in Rechtsmitteln enthaltenen - Vorbringens einer Partei als mutwillig wird auch darauf abzustellen sein, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen behördlichen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/17/0253 B 24. Oktober 2012