Verwaltungsgerichtshof
25.09.2012
2012/17/0135
Der Tatbestand des Depotgeschäftes erfasst sowohl die Verwahrung als auch die Verwaltung (Karas/Träxler/Waldherr in Dellinger (Hrsg.), BWG, Paragraph eins, BWG Rn 49). Das Depotgeschäft war bereits im KWG (als Effekten- und Depotgeschäft) geregelt und wurde bei Erlassung des BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, einerseits in Ziffer 5, als Depotgeschäft übernommen, während andererseits die Anschaffung für andere als Handel auf fremde Rechnung in Ziffer 7, erfasst ist (Laurer in Laurer/Borns/Strobl/Schütz/Schütz, BWG3, Paragraph eins, Rz 12). Beim Depotgeschäft stehen sich auf der Grundlage eines Depotvertrages der Verwahrer und der Hinterleger rechtsgeschäftlich gegenüber (Karas/Träxler/Waldherr, a.a.O., Paragraph eins, BWG Rn 50). Ein Verwahrungsvertrag (Paragraph 957, ABGB) setzt, abgesehen von der unregelmäßigen Verwahrung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Depotgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, voraus, dass die zu verwahrende Sache eine für den Verwahrer "fremde" Sache ist (Laurer, a.a.O., Paragraph eins, Rz 12).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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