Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2013

Geschäftszahl

2012/17/0045

Rechtssatz

Die Vorschreibung einer Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag ist von der Vorschreibung des Interessentenbeitrages zu unterscheiden, unterliegt sie doch anderen und eigenen Voraussetzungen. Der Umstand, dass die Vorschreibung der Vorauszahlung die Abgabepflicht für den Interessentenbeitrag im Fall der Fertigstellung der Anlage voraussetzt, ändert nichts daran, dass die Vorschreibung der Vorauszahlung, die u.a. eine gesonderte diesbezügliche Beschlussfassung der Gemeindevertretung voraussetzt und im Gegensatz zur Vorschreibung des Beitrags aufgrund eines nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligten und mit einem Kostenvoranschlag belegten Projekts (und nicht nach der Abschlussrechnung) zu berechnen ist, ein aliud gegenüber der Vorschreibung des Interessentenbeitrages darstellt. vergleiche zum Verhältnis des Ergänzungsbeitrages zum Anschlussbeitrag nach dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz das hg. Erkenntnis vom 23. April 1993, Zl. 91/17/0066, sowie zum Verhältnis des Ergänzungsbeitrages zum Aufschließungsbeitrag nach der Niederösterreichische Bauordnung 1976 das hg. Erkenntnis vom 19. März 2001, Zl. 96/17/0441, und zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrags an Stelle des Anschlussbeitrages nach Vlbg. Kanalgesetz das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/17/0017). Mit der Vorschreibung einer Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag nach Paragraph 11, Sbg. IBG anstatt des von der erstinstanzlichen Behörde vorgeschriebenen endgültigen Interessentenbeitrags nach den Paragraphen 4 und 5 IBG hat die Berufungsbehörde daher ihre Zuständigkeit überschritten.