Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2013

Geschäftszahl

2012/16/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/16/0056 E 15. April 1993 RS 6

(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Was als Gegenleistung zu verstehen ist, ist im GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt. Jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber hingegeben wird, ist Teil der Bemessungsgrundlage (Hinweis E 20.6.1990, 89/16/0101). Die Meinung, von einer Gegenleistung könne nur gesprochen werden, wenn dadurch der Vertragspartner "bereichert" wird, ist unrichtig. Es ist also zwar die Regel, aber nicht ein Erfordernis, daß die Gegenleistung zwischen Grundstücksveräußerer und Grundstücksewerber ausgetauscht wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/16/0160