Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Geschäftszahl

2012/15/0230

Rechtssatz

Das gegenständliche Bürogebäude weist nach dem äußeren Erscheinungsbild eine typische Gebäudeform auf. Es besteht aus einem in Massivbauweise ausgeführten Stahlskeletttragwerk, in das Modulcontainer eingeschoben wurden. Die Modulcontainer bilden unstrittig eine bauliche Einheit mit dem Stahlskeletttragwerk, weil dieses ohne die Modulcontainer gar nicht nutzbar ist. Bei den Modulcontainern handelt es sich demnach um unselbständige Bestandteile des Gebäudes, für die kein eigener AfA-Satz in Frage kommt. Der AfA-Satz für die Modulcontainer richtet sich vielmehr nach der Nutzungsdauer des Stahlskeletttragwerks, die selbst nach dem von den Abgabepflichtigen vorgelegten Gutachten 50 Jahre beträgt. Damit kann der Abgabenbehörde aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie für das in Rede stehende Bürogebäude eine Gesamtnutzungsdauer von mindestens 40 Jahren für angemessen erachtet hat.