Verwaltungsgerichtshof
16.12.2015
2012/15/0230
GRS wie 2008/15/0156 E 20. Mai 2010 VwSlg 8550 F/2010 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob nach einer Bauführung ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorhanden sind, an Hand bautechnischer Kriterien zu lösen. Maßgeblich ist, ob die Gebäude unmittelbar aneinander grenzend angebaut bzw. ineinander integriert bzw. aufeinander errichtet sind, oder mit entsprechendem räumlichem Abstand voneinander. Als weitere wesentliche Kriterien wurden in der hg.
Rechtsprechung insbesondere folgende genannt: Ineinandergreifen der einzelnen Räumlichkeiten sowie Bestehen eigener Eingänge und Stiegenaufgänge vergleiche die Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, 92/15/0213 und vom 27. Jänner 1994, 93/15/0161), wobei der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 1967, 1568/65, VwSlg 3561 F/1967, ausgesprochen hat, dass ein Wohngebäude und ein Werkstättengebäude, die baulich unterschiedlich gestaltet sind, selbst dann nicht notwendigerweise eine bauliche Einheit bilden, wenn sie aneinander stoßen und das Wohngebäude nur durch einen im Werkstättengebäude liegenden Vorraum betreten werden kann. Es kommt somit auch dem unterschiedlichen Eindruck der äußeren Gestaltung der Gebäude, der "baulichen Gestaltung nach der Verkehrsauffassung" große Bedeutung zu vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis 93/15/0161 mit Hinweis auf das Erkenntnis VwSlg 3561 F/1967). Der Frage, ob die Bauwerke auf verschiedenen Grundstücken stehen, kommt in der Rechtsprechung insoweit Bedeutung zu, als aneinander grenzende Bauwerke mit je einer eigenständigen Wohnung, die auf verschiedenen Grundstücken (Grundbuchkörpern), welche verschiedenen Eigentümern gehören, errichtet sind, selbst bei gemeinsamem Keller als unterschiedliche Bauwerke zu betrachten sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. März 1983, 82/14/0222).