Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.2014

Geschäftszahl

2012/15/0213

Rechtssatz

Unbare Entnahmen iSd Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, UmgrStG bewirken bei der GmbH das Entstehen einer Verbindlichkeit, beim Gesellschafter das Entstehen einer Forderung vergleiche Wiesner/Schwarzinger, SWK 2001, S 470). Wird ein Betrieb nach Art. römisch III UmgrStG auf einen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, UmgrStG rückbezogenen Einlagestichtag in eine GmbH eingebracht, kann ein erst nach Abschluss der Einbringungsvorganges der aufnehmenden GmbH gegenüber getätigter Forderungsverzicht keinen Einfluss auf die in der Einbringungsbilanz auszuweisenden Verbindlichkeiten haben. Für die Berücksichtigung eines nachträglichen Forderungsverzichtes bietet eine Bilanzänderung nach Paragraph 4, Absatz 2, EStG 1988 keine Grundlage.